Allgemeine

Was ist die UPOV?

Der Internationale Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) ist eine zwischenstaatliche Organisation mit Sitz in Genf, Schweiz. Die UPOV wurde durch das 1961 unterzeichnete Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen („UPOV-Übereinkommen“) geschaffen.

Das Ziel UPOV ist die Bereitstellung und Förderung eines wirksamen Sortenschutzsystems mit dem Ziel, die Entwicklung neuer Pflanzensorten zum Nutzen der Gesellschaft zu begünstigen.

Das UPOV-Übereinkommen bildet die Grundlage einer Förderung der Pflanzenzüchtung, indem Züchtern neuer Pflanzensorten ein Recht des geistigen Eigentums erteilt wird: das Züchterrecht.

Was macht die UPOV?

Das Ziel der UPOV ist die Bereitstellung und Förderung eines wirksamen Sortenschutzsystems mit dem Ziel, die Entwicklung neuer Pflanzensorten zum Nutzen der Gesellschaft zu begünstigen. Die hauptsächlichen Ziele der UPOV sind gemäß dem UPOV-Übereinkommen:

  • Bereitstellung und Entwicklung der rechtlichen, administrativen und technischen Grundlage für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sortenschutzes;
  • Unterstützung von Staaten und Organisationen bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und der Umsetzung eines wirksamen Sortenschutzsystems; und
  • Sensibilisierung und Erhöhung des Verständnisses der Öffentlichkeit für das UPOV Sortenschutzsystem.

Was ist eine Pflanzensorte?

Der Begriff „Art“ ist eine gebräuchlich Einheit der botanischen Klassifizierung innerhalb des Pflanzenreichs. Innerhalb einer Art gibt es jedoch natürlich zahlreiche unterschiedliche Pflanzentypen. Landwirte und Pflanzer brauchen Pflanzen mit besonderen Merkmalen, die an deren Umweltbedingungen und Anbauverfahren angepaßt sind. Für ein illustratives Beispiel für eine Pflanzensorte gehen Sie bitte auf https://www.upov.int/overview/de/variety.html.

Eine detaillierte Erläuterung zur Begriffsbestimmung von „Sorte“ ist in Dokument UPOV/EXN/VAR „Erläuterungen zur Begriffsbestimmung der Sorte nach der Akte von 1991 des UPOV-Übereinkommens“ gegeben.

Was sind die Vorteile neuer Pflanzensorten für die Gesellschaft?

Welternährung

Neue Pflanzensorten sind ein wesentliches und nachhaltiges Mittel, um im Zusammenhang mit Bevölkerungswachstum und Klimawandel Nahrungssicherheit zu erreichen. Neue Sorten, die an die Umgebung, in der sie angebaut werden, angepasst sind, erweitern die Auswahl an gesunden, schmackhaften und nahrhaften Lebensmitteln und schaffen gleichzeitig ein existenzsicherndes Einkommen für die Landwirte.

Verbesserung des Lebens in ländlichen und städtischen Gebieten und Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung

Innovation in der Landwirtschaft und im Gartenbau ist wichtig für die wirtschaftliche Entwicklung. Die Produktion von verschiedenen, qualitativ hochwertigen Obst-, Gemüse-, Zier- und Nutzpflanzen sichert den Landwirten ein höheres Einkommen und Beschäftigung für Millionen von Menschen auf der ganzen Welt. Neue Sorten können der Schlüssel für den Zugang zu globalen Märkten und die Verbesserung des internationalen Handels für Entwicklungsländer sein. Gleichzeitig können neue Sorten die Entwicklung der städtischen Landwirtschaft und den Anbau von Zierpflanzen, Sträuchern und Bäumen, die zur Verbesserung des Lebens der Menschen in der wachsenden städtischen Umwelt beitragen, unterstützen.

Achtung der natürlichen Umwelt

Die Steigerung der Produktivität bei gleichzeitiger Achtung der natürlichen Umwelt ist eine der wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit Bevölkerungswachstum und Klimawandel. Die Züchtung von Pflanzensorten mit verbessertem Ertrag, effizienterem Einsatz von Nährstoffen, Resistenz gegen Pflanzenschädlinge und -krankheiten, Salz- und Trockenheitstoleranz sowie besserer Anpassungsfähigkeit an klimatische Belastungen kann die Produktivität und die Produktqualität in Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau nachhaltig verbessern und zugleich die Umweltbelastung senken.

Warum ist Sortenschutz notwendig?

Eine erfolgreiche Züchtung setzt hohes Geschick und umfangreiche Kenntnisse voraus. Zudem erfordert eine Züchtung in großem Umfang erhebliche Investitionen in Land, spezialisierte Ausrüstungen (beispielsweise Gewächshäuser, Klimakammern und Labors) und qualifizierte, wissenschaftliche Arbeitskräfte.

Die Entwicklung einer erfolgreichen Pflanzensorte nimmt viel Zeit in Anspruch (für zahlreiche Pflanzenarten 10 bis 15 Jahre). Es bewähren sich jedoch nicht alle Pflanzensorten, und selbst wenn Sorten erhebliche Verbesserungen aufweisen, können die Veränderungen am Markt die Aussicht auf einen wirtschaftlichen Erfolg zerschlagen. Deshalb müssen die Risiken gegen den Ertrag aus der ursprünglichen hohen Investition gegeneinander abgewogen werden. In der Regel führt Pflanzenzüchtung jedoch zur Verfügbarkeit von Sorten mit erhöhter Produktion und besserer Qualität zum Nutzen der Gesellschaft.

Ein nachhaltiger und langfristiger Züchtungsaufwand ist nur dann lohnend, wenn die Chance besteht, für die getätigte Investition entschädigt zu werden. Zur Kostendeckung seiner Forschung und Entwicklung kann der Züchter deshalb Schutz anstreben, um dadurch die ausschließlichen Rechte für die neue Sorte zu erlangen.

Zugleich kann eine neue Sorte nach ihrer Freigabe für den Anbau leicht häufig von anderen vermehrt werden. Der ursprüngliche Züchter wird somit der angemessenen Chance beraubt, Nutzen aus seiner Investition zu ziehen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, ein wirksames Sortenschutzsystem bereitzustellen, das die Entwicklung neuer Pflanzensorten zum Nutzen des Züchters und der gesamten Gesellschaft fördert.

Neben der Bereitstellung von Sortenschutz umfassen andere Maßnahmen zur Förderung der Sortenschutztätigkeiten eine erhöhte öffentliche Förderung für Pflanzenzüchtung, erleichterten Zugang zu genetischen Ressourcen und Förderung öffentlich-privater Partnerschaften.

Welche sind die Vorteile des Sortenschutzes und der UPOV-Mitgliedschaft?

Aus dem UPOV-Bericht über die Auswirkungen des Sortenschutzes ging hervor, daß sowohl die Umsetzung des UPOV Übereinkommens als auch die Mitgliedschaft bei der UPOV wichtig sind, um in den Genuß sämtlicher Vorteile, die der Sortenschutz zu bieten hat, zu gelangen. Die Einführung des UPOV-Sortenschutzsystems und der UPOV-Mitgliedschaft werden in Verbindung gebracht mit:

a) vermehrter Züchtungstätigkeit,
b) höherer Verfügbarkeit verbesserter Sorten,
c) höherer Anzahl neuer Sorten,
d) Diversifikation der Arten von Züchtern (z.B. private Züchter, Forscher),
e) größerer Zahl ausländischer neuer Sorten,
f) Förderung der Entwicklung einer neuen Wettbewerbsfähigkeit der Branche auf ausländischen Märkten, und
g) verbessertem Zugang zu ausländischen Pflanzensorten und verbesserten inländischen Züchterprogrammen.

Für den Beitritt zur UPOV ist die Stellungnahme des UPOV-Rates im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Gesetzes eines künftigen Mitglieds mit den Bestimmungen des UPOV-Übereinkommens erforderlich. Dieses Verfahren als solches führt zu einem hohen Grad an Übereinstimmung dieser Gesetze, was die Zusammenarbeit unter den Mitgliedern im Hinblick auf die Umsetzung des Systems folglich erleichtert.

Wie funktioniert Sortenschutz?

Das UPOV-Übereinkommen bildet für Mitglieder (vergleiche https://www.upov.int/members/de/) die Grundlage einer Förderung der Pflanzenzüchtung, indem Züchtern neuer Pflanzensorten ein Recht des geistigen Eigentums erteilt wird: das Züchterrecht.

Züchterrecht bedeutet, daß für eine Verbreitung der Sorte zu kommerziellen Zwecken die Genehmigung des Züchters erforderlich ist. Im UPOV-Übereinkommen sind die Handlungen festgelegt, die im Hinblick auf das Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte und unter bestimmten Bedingungen im Hinblick auf das Erntegut der Genehmigung des Züchters bedürfen. UPOV-Mitglieder können sich auch dazu entscheiden, den Schutz unter bestimmten Bedingungen auf Erzeugnisse, die direkt aus Erntegut hergestellt werden, auszuweiten.

Zur Erlangung des Schutztitels muß der Züchter jeweils einen Antrag bei den für die Erteilung der Züchterrechte zuständigen Behörden der UPOV-Mitglieder stellen (vergleiche https://www.upov.int/members/de/pvp_offices.html). Die UPOV hat jedoch UPOV PRISMA entwickelt, ein Online-Instrument, das Antragstellern dabei hilft, bei allen teilnehmenden Sortenschutzämtern Züchterrechte über die UPOV-Webseite zu beantragen (vergleiche https://www.upov.int/upovprisma/de/index.html).

Stimmt es, daß die UPOV nur kommerziell gezüchtete Pflanzensorten, die auf industrialisierte Landwirtschaften ausgerichtet sind, fördert?

Ziel des UPOV-Systems ist die Förderung der Züchtung neuer Pflanzensorten für alle Arten von Landwirten. Das „Seminar über Sortenschutz und Technologietransfer: Vorteile öffentlich-privater Partnerschaften“ und das „Symposium über die Vorteile des Sortenschutzes für Landwirte und Pflanzer“ zeigten beispielsweise, auf welche Art und Weise Züchterrechte vom öffentlichen Sektor für den Transfer neuer Sorten sowohl an kommerzielle Landwirtschaftsbetriebe als auch an ressourcenschwache Landwirte genutzt werden können.

Kommt das UPOV-Sortenschutzsystem nur großen multinationalen Konzernen zugute?

Nein. Es gibt keine Einschränkungen dazu, wer nach dem UPOV-System als Züchter betrachtet werden kann: ein Züchter kann ein Einzelner, ein Landwirt, ein Forscher, ein öffentliches Institut, ein kleines oder großes Privatunternehmen usw. sein. Züchter können auf lokaler, nationaler, regionaler oder internationaler Ebene ansässig sein.

TDas UPOV-System wurde zum Nutzen der Gesellschaft durch die Entwicklung neuer Pflanzensorten geschaffen, in dem es die Pflanzenzüchter unterstützt. Vergleiche “Welche sind die Vorteile des Sortenschutzes und der UPOV-Mitgliedschaft?”.

Die UPOV-Website erteilt Informationen über die Vielfalt der Pflanzenzüchter, die das UPOV-System zur Unterstützung ihrer Pflanzenzüchtung zum Nutzen der Gesellschaft nutzen, darunter:

Zusätzliche Informationen sind darüber verfügbar, wie das UPOV-System die Pflanzenzüchtung des öffentlichen Sektors unterstützt:

The Das Symposium über die Vorteile des Sortenschutzes für Landwirte und Pflanzer hat gezeigt, dass Sortenschutz Landwirte und Pflanzer dazu befähigt, selbst zu Züchtern zu werden

 

Macht das UPOV-System die Landwirte von einem hohen Maß an Betriebsmitteln abhängig?

Nein, das UPOV-System zwingt die Landwirte nicht, sich für eine bestimmte Sorte oder Anbaumethode zu entscheiden.

Eine Studie in Vietnam, „The socio-economic benefits of UPOV membership in Viet Nam; An ex post assessment on plant breeding and agricultural productivity after 10 years1“, Der sozio-ökonomische Nutzen der UPOV-Mitgliedschaft in Vietnam: eine Ex-post-Bewertung zu Pflanzenzüchtung und landwirtschaftlicher Produktivität nach zehn Jahren], stellte fest, dass in den zehn Jahren nach dem UPOV-Beitritt die Erträge der Ackerbaubetriebe stiegen, während die Betriebsmittel um 1,2 % pro Jahr sanken. Der Autor stellte fest, dass dies „einen erstaunlichen technologischen Wandel nach dem Beitritt Vietnams zur UPOV darstellt“.

Das UPOV-System fördert die Entwicklung neuer Sorten, die an die Bedürfnisse der Landwirte angepasst sind. Entwickeln Pflanzenzüchter Sorten, die nicht den Bedürfnissen der Landwirte entsprechen, werden die Landwirte ihre Sorten nicht anbauen und die Pflanzenzüchter erhalten kein Einkommen.

Neue Pflanzensorten mit Eigenschaften wie verbessertem Ertrag, Resistenz gegen Pflanzenschädlinge und -krankheiten, Salz- und Trockenheitstoleranz oder besserer Anpassungsfähigkeit an klimatische Belastungen sind Schlüsselelemente für die Steigerung der Produktivität und der Produktqualität in Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau und senken zugleich die Umweltbelastung auf ein Mindestmaß. Infolge der fortlaufenden Entstehung neuer Schädlinge und Krankheiten sowie auch Veränderungen der klimatischen Bedingungen und der Verbraucherbedürfnisse besteht seitens Landwirten und Pflanzern ein ständiger Bedarf an neuen Sorten und somit an der Entwicklung neuer Sorten durch Züchter (Warum brauchen Landwirte und Pflanzer neue Pflanzensorten?).

Beinhaltet das UPOV-Übereinkommen eine Regelung für Sorten, die nicht unter Sortenschutz stehen?

Das UPOV-Übereinkommen beinhaltet keine Regelung für Sorten, die nicht unter Sortenschutz stehen oder nicht mehr unter Sortenschutz stehen. Folglich können viele Sorten ohne die Einwilligung des Züchters von Landwirten wieder ausgesät werden.

Die UPOV regelt kein anderes System für Rechte geistigen Eigentums, das den Schutz von Pflanzen/Sorten regelt. Um Kenntnisse über die Lage und die Antwort in einem UPOV-Mitglied zu erlangen, sind die Rechtsvorschriften in dieser UPOV-Vertragspartei hinzuzuziehen.

Führt die UPOV-Mitgliedschaft zur Freisetzung von genetisch veränderten Sorten?

Die Mitgliedschaft in der UPOV hat keinen Einfluss auf die Fähigkeit der einzelnen Länder, die Entwicklung und Freisetzung von genetisch veränderten Sorten nach eigenem Ermessen zu regeln. Die Erteilung eines Züchterrechts berührt nicht die Verpflichtungen eines Landes hinsichtlich der Freisetzung genetisch veränderter Sorten. Das UPOV-Übereinkommen schreibt vor: „Das Züchterrecht ist unabhängig von den Maßnahmen zur Regelung der Erzeugung, der Überwachung und des Vertriebs von Material von Sorten sowie der Einfuhr oder Ausfuhr solchen Materials.”

Wer kann eine Pflanzensorte schützen?

Nur der Züchter einer neuen Pflanzensorte kann diese neue Pflanzensorte schützen. Niemand anderem als dem Züchter darf der Sortenschutz erteilt werden.

Das UPOV-System sieht keine Einschränkung vor, wer als Züchter gilt: Ein Züchter kann sein eine Einzelperson, ein Landwirt, ein Forscher, eine öffentliche Einrichtung, ein Privatunternehmen usw.

Welche sind die Voraussetzungen für den Schutz einer neuen Pflanzensorte?

Nach dem UPOV-Übereinkommen wird das Züchterrecht nur erteilt, wenn die Sorte i) neu, ii) unterscheidbar, iii) homogen und iv) beständig ist und eine geeignete Bezeichnung trägt (vergleiche https://www.upov.int/overview/de/conditions.html).

Warum verlangt die UPOV, daß eine Sorte homogen und beständig ist? Führt das nicht zu einem Verlust an Vielfalt?

…Warum verlangt die UPOV, daß Sorten homogen und beständig sind?

Eine Sorte, die Gegenstand eines Züchterrechts ist, muß sowohl homogen als auch beständig sein, um den Gegenstand des dem Inhaber erteilten Rechts zu definieren.

Der Begriff der Homogenität stellt sicher, daß die Sorte soweit wie notwendig für Schutzzwecke definiert werden kann. Dies wird durch den Begriff der hinreichenden Homogenität angedeutet, d.h., das Homogenitätskriterium strebt keine absolute Homogenität an. Das UPOV-Übereinkommen verknüpft die Homogenitätsvoraussetzung für eine Sorte mit den Besonderheiten ihrer Vermehrung. Das bedeutet, daß das für vollständig selbstbefruchtende Sorten, überwiegend selbstbefruchtende Sorten, Inzuchtlinien von Hybridsorten, vegetativ vermehrte Sorten, fremdbefruchtende Sorten, überwiegend fremdbefruchtende Sorten, synthetische Sorten und Hybridsorten erforderliche Homogenitätsniveau in der Regel unterschiedlich ist. Zudem bezieht es sich lediglich auf die für den Schutz der Sorte maßgebenden Merkmale.

Wie das Homogenitätskriterium wurde auch das Beständigkeitskriterium entwickelt, um die Identität der Sorte als Schutzgegenstand zu begründen durch Sicherstellung, daß die maßgebenden Merkmale der Sorte nach aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, im Falle eines besonderen Vermehrungszyklus, am Ende eines jeden Zyklus unverändert bleiben.

…führt das nicht zu einem Verlust an Vielfalt?

Das Gegenteil ist der Fall. Das UPOV-System fördert die Entwicklung neuer Pflanzensorten und sorgt damit für mehr Vielfalt. Die „Züchterausnahme“ des UPOV-Übereinkommens ermöglicht die Bereitstellung von Sortenvielfalt für weitere Züchtungstätigkeiten, da Handlungen zum Zwecke der Züchtung anderer Sorten keiner Einschränkung durch den Züchter unterliegen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, daß Zugang zu geschützten Sorten dazu beiträgt, den größtmöglichen Fortschritt in der Pflanzenzüchtung aufrechtzuerhalten und dadurch die Nutzung der genetischen Ressourcen zum Nutzen der Gesellschaft auf ein Höchstmaß zu steigern.

Darüber hinaus regelt das UPOV-System weder die Verwendung nicht geschützter Sorten noch die Umsetzung von Grundsätzen und Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Verwendung von nicht geschützten Sorten.

Zwingt das UPOV-System Landwirte zum Anbau geschützter Sorten?

Nein, nach dem UPOV-System sind die Landwirte nicht verpflichtet, geschützte Sorten anzubauen. Das UPOV-System fördert die Entwicklung neuer Sorten, was den Landwirten neue Wahlmöglichkeiten bietet.

Beschränkt das UPOV-System den Zugang zu alten/seltenen Sorten?

Nein, das UPOV-System regelt nicht den Zugang zu alten oder seltenen Sorten (vergleiche „Beinhaltet das UPOV-Übereinkommen eine Regelung für Sorten, die nicht unter Sortenschutz stehen?”.

Nur der Züchter einer neuen Pflanzensorte kann den Sortenschutz nach dem UPOV-System erhalten.

Hindert das UPOV-System die Landwirte daran, traditionelle Sorten zu verwenden?

Nein, das UPOV-System hindert Landwirte nicht daran, traditionelle Sorten zu verwenden. Die Landwirte können zwischen dem Anbau geschützter und nicht geschützter Sorten wählen. Das UPOV-System fördert die Entwicklung neuer Sorten, was den Landwirten neue Wahlmöglichkeiten bietet.

Nur der Züchter einer neuen Pflanzensorte kann den Sortenschutz nach dem UPOV-System erhalten.

(vergleiche „Beinhaltet das UPOV-Übereinkommen eine Regelung für Sorten, die nicht unter Sortenschutz stehen?”.)

Können Züchter in ihren Züchtungsprogrammen eine geschützte Sorte verwenden?

Gemäß der im UPOV-Übereinkommen enthaltenen „Züchterausnahme“ ist die Zustimmung des Züchters zur Verwendung von geschützten Sorten zu Züchtungszwecken nicht erforderlich.

Die einschlägigen Bestimmungen der Akte von 1978 und der Akte von 1991 des UPOV-Übereinkommens sind wie folgt wiedergegeben und erklärt:

AKTE VON 1978

Artikel 5: Inhalt des Schutzrechts; Schutzumfang

„(3) Die Zustimmung des Züchters ist nicht erforderlich, wenn die Sorte als Ausgangsmaterial für die Schaffung weiterer Sorten verwendet wird und diese gewerbsmäßig vertrieben werden. Dagegen ist die Zustimmung erforderlich, wenn die Sorte für die gewerbsmäßige Erzeugung einer anderen Sorte fortlaufend verwendet werden muß.“

AKTE VON 1991

Artikel 15: Ausnahmen vom Züchterrecht

„1) [Verbindliche Ausnahmen] Das Züchterrecht erstreckt sich nicht auf […]
„iii) Handlungen zum Zweck der Schaffung neuer Sorten sowie in Artikel 14 Absätze 1 bis 4 erwähnte Handlungen mit diesen Sorten, es sei denn, daß Artikel 14 Absatz 5 Anwendung findet.“

Was die Verwendung einer geschützten Sorte für Züchter „anderer“ Sorten anbelangt, so ist die Einwilligung des Züchters der geschützten Sorte folglich weder in der Akte von 1978 („die Genehmigung des Züchters ist nicht erforderlich, wenn die Sorte als Ausgangsmaterial für die Schaffung weiterer Sorten verwendet wird...“) noch in der Akte von 1991 („Das Züchterrecht erstreckt sich nicht auf... Handlungen zum Zweck der Schaffung neuer Sorten“) erforderlich.

Zudem erfordern Handlungen mit den „anderen“ Sorten (z.B. gewerbsmäßiger Vertrieb), mit Ausnahme der in der Akte von 1978 und der Akte von 1991 angegebenen Umstände, nicht die Einwilligung des Züchters der geschützten Sorte. Artikel 5 Absatz 3 der Akte von 1978 (siehe oben) schreibt vor, daß „die Zustimmung erforderlich ist,...wenn die Sorte für die gewerbsmäßige Erzeugung einer anderen Sorte fortlaufend verwendet werden muß.“ In der Akte von 1991 ist festgelegt, daß die Einwilligung des Züchters erforderlich ist, wenn die Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 5 (im wesentlichen abgeleitete und andere Sorten) in Bezug auf die Handlungen in Bezug auf Material, das unter Artikel 14 Absatz 1 bis 4 fällt, Anwendung finden (vergleiche https://www.upov.int/overview/de/exceptions.html).

Ist es möglich, Sortenschutz auf der Grundlage eines DNA-Profils zu erteilen?

Um eine Sorte zu schützen, muß sie deutlich unterscheidbar von sämtlichen bestehenden Sorten sein auf der Grundlage von Merkmalen, die physikalisch ausgeprägt sind, z. B. Pflanzenhöhe, Blühzeitpunkt, Fruchtfarbe, Krankheitsresistenz usw. Das DNA-Profil ist keine Grundlage für die Erteilung von Sortenschutz, jedoch kann diese Information als unterstützende Information verwendet werden.

Eine ausführlichere Erläuterung findet sich in der häufig gestellten Frage Läßt die UPOV biochemische oder molekulare Daten bei der DUS-Prüfung zu?

Vergleiche auch: Welches sind die Voraussetzungen für den Schutz einer neuen Pflanzensorte?

Wer kann an UPOV-Sitzungen teilnehmen?

Neben den UPOV-Mitgliedern können Beobachterstaaten, zwischenstaatliche Organisationen und internationale Nichtregierungsorganisationen an den Tagungen des Rates und gegebenenfalls des Verwaltungs- und Rechtsausschusses (CAJ), des Technischen Ausschusses (TC) und der Technischen Arbeitsgruppen (TWP) teilnehmen. Der Beratende Ausschuß hält in der Regel nichtöffentliche Tagungen ab, die auf die Verbandsmitglieder beschränkt sind. Es können jedoch auch Beobachter eingeladen werden, ihre Ansichten bei den entsprechenden Tagesordnungspunkten darzulegen. Die „Regeln für die Erteilung des Beobachterstatus an Staaten, zwischenstaatliche Organisationen und internationale Nichtregierungsorganisationen bei UPOV-Organen“ (Dokument UPOV/INF/19/1) können unter https://www.upov.int/information_documents/de/ eingesehen werden.

Nachhaltige Entwicklungsziele (SDG) der Vereinten Nationen

Inwiefern trägt das UPOV-System dazu bei, die nachhaltigen Entwicklungsziele (SDG) der Vereinten Nationen zu erreichen?

Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (vergleiche http://www.un.org/sustainabledevelopment/sustainable-development-goals/) enthält die Vision einer Welt, „in der ausreichende, gesundheitlich unbedenkliche, erschwingliche und nährstoffreiche Nahrungsmittel vorhanden sind“, die von „ein dauerhaftes und inklusives Wirtschaftswachstum, soziale Entwicklung, Umweltschutz und die Beseitigung von Armut und Hunger“ geprägt ist und „in der die Entwicklung und die Anwendung von Technologien den Klimawandel berücksichtigen, die biologische Vielfalt achten und resilient sind.“ Aufgabe der UPOV ist die Bereitstellung und Förderung eines wirksamen Sortenschutzsystems mit dem Ziel, die Entwicklung neuer Pflanzensorten zum Nutzen der Gesellschaft zu begünstigen. Der Nutzen, den das UPOV-System der Gesellschaft bringt, wird ein wichtiger Bestandteil für die Umsetzung der Vision der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sein.

Aufgabe der UPOV ist die Bereitstellung und Förderung eines wirksamen Sortenschutzsystems mit dem Ziel, die Entwicklung neuer Pflanzensorten zum Nutzen der Gesellschaft zu begünstigen. Insbesondere sind neue Pflanzensorten ein wichtiges Mittel, um auf die Herausforderungen einer wachsenden und zunehmend urbanisierten Bevölkerung, des Klimawandels, des gleichzeitigen Bedarfs an Nahrungsmittel- und Energieerzeugung und sich verändernder menschlicher Bedürfnisse zu reagieren.

Der enorme Fortschritt in der landwirtschaftlichen Produktivität in verschiedenen Regionen der Welt beruht weitgehend auf verbesserten Sorten in Verbindung mit verbesserten landwirtschaftlichen Verfahren und die künftige Nahrungsmittelsicherheit hängt davon ab. Zudem besteht die Notwendigkeit, die Lebensmittelproduktion in den Jahren bis 2030 weiter zu erhöhen. Voraussichtlich wird die Weltbevölkerung bis 2050 wachsen und die Verstädterung wird sich weiter fortsetzen, weshalb die Notwendigkeit für gesteigerte Produktivität in der nachhaltigen landwirtschaftlichen Produktion für die absehbare Zukunft fortbestehen wird. Neue Pflanzensorten mit Eigenschaften wie verbesserter Ertrag, Resistenz gegen Pflanzenschädlinge und -krankheiten, Salz- und Trockenheitstoleranz oder besserer Anpassungsfähigkeit an klimatische Belastungen sind Schlüsselelemente für die Steigerung der Produktivität und der Produktqualität in Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau und senken zugleich die Umweltbelastung. Infolge der fortlaufenden Entstehung neuer Schädlinge und Krankheiten sowie auch Veränderungen der klimatischen Bedingungen und der Verbraucherbedürfnisse besteht seitens Landwirten und Pflanzern ein ständiger Bedarf an neuen Sorten und somit an der Entwicklung neuer Sorten durch Züchter. ( Warum brauchen Landwirte und Pflanzer neue Pflanzensorten?).

Um neue Sorten hervorbringen zu können, die ein so breites Spektrum an Herausforderungen erfüllen können, wird eine Vielfalt an Züchtern und Züchtungstätigkeiten gebraucht. Das UPOV-Sortenschutzsystem bietet einen wirksamen Mechanismus für Züchter im öffentlichen wie im privaten Sektor und erleichtert öffentliche-private Partnerschaften. Es handelt sich um ein System, dass gleichermaßen relevant ist für individuelle Züchter, KMU und größere Züchtungsinstitute/-betriebe. Sortenschutz unterstützt langfristige Investitionen in Züchtung und bietet einen Rahmen für Investitionen in die Bereitstellung von Saat- und Pflanzgut von Sorten, die den Bedürfnissen der Landwirte entsprechen.

Das UPOV-System fördert die Entwicklung neuer Pflanzensorten und sorgt damit für mehr Vielfalt. Die „Züchterausnahme“ des UPOV-Übereinkommens ermöglicht die Bereitstellung von Sortenvielfalt für weitere Züchtungstätigkeiten, da Handlungen zum Zwecke der Züchtung anderer Sorten keiner Einschränkung durch den Züchter unterliegen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass Zugang zu geschützten Sorten dazu beiträgt, den größtmöglichen Fortschritt in der Pflanzenzüchtung aufrechtzuerhalten und dadurch die Nutzung der genetischen Ressourcen zum Nutzen der Gesellschaft auf ein Höchstmaß zu steigern. (Warum verlangt die UPOV, daß eine Sorte homogen und beständig ist? Führt das nicht zu einem Verlust an Vielfalt?).

Der UPOV-Bericht über die Auswirkungen des Sortenschutzes (Auswirkungsstudie) legt dar, dass die Mitgliedschaft in der UPOV wichtige technische Unterstützung bietet und Kooperationsmöglichkeiten auf ein Höchstmaß steigert, so dass der Sortenschutz auf die größtmögliche Bandbreite von Pflanzengattungen und -arten ausgedehnt werden kann, wodurch die Vorteile auf effiziente Art und Weise auf ein Höchstmaß angehoben werden können.

Das UPOV-System ist insbesondere relevant für folgende nachhaltige Entwicklungsziele der Vereinten Nationen (SDG):

Ziel 1 Armut in allen ihren Formen und überall beenden (Zielvorgaben 1.1, 1.4, 1.5, 1.a, 1.b)
Ziel 2 Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern (Zielvorgaben 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 2.a)
Ziel 9 Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, breitenwirksame und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen (Zielvorgabe 9.5)
Ziel 12 Für nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sorgen (Zielvorgaben 12.2, 12.3, 12.4, 12.a)
Ziel 15 Wälder nachhaltig bewirtschaften, Wüstenbildung bekämpfen, Bodendegradation beenden und umkehren und dem Verlust der biologischen Vielfalt ein Ende setzen (Zielvorgabe 15.3)
Ziel 17 Umsetzungsmittel stärken und die Globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung mit neuem Leben erfüllen: Systemische Fragen: Multi-Akteur-Partnerschaften (Zielvorgabe 17.17).

Wie unterstützt das UPOV-System die nachhaltige Entwicklung?

Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (vergleiche https://www.un.org/sustainabledevelopment/sustainable-development-goals/) enthält die Vision einer Welt, „in der ausreichende, gesundheitlich unbedenkliche, erschwingliche und nährstoffreiche Nahrungsmittel vorhanden sind“ sowie „ein dauerhaftes und inklusives Wirtschaftswachstum, soziale Entwicklung, Umweltschutz und die Beseitigung von Armut und Hunger“ und „in der die Entwicklung und die Anwendung von Technologien den Klimawandel berücksichtigen, die biologische Vielfalt achten und resilient sind.“

Die Weltbevölkerung wächst und die Verstädterung nimmt zu, was höhere Anforderungen an die Quantität und Qualität der landwirtschaftlichen Produktion stellt. Gleichzeitig ist der Erhalt der Biodiversität von einer nachhaltigen Landwirtschaft und einem Einhalten oder einer Umkehr der Ausweitung landwirtschaftlicher Nutzflächen abhängig, während gleichzeitig landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungsmittel- und Energieerzeugung gefordert werden. Das bedeutet, dass auf den vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen auf nachhaltige Art und Weise mehr produziert werden muss.

Der enorme Fortschritt in der landwirtschaftlichen Produktivität in verschiedenen Regionen der Welt beruht weitgehend auf verbesserten Sorten in Verbindung mit verbesserten landwirtschaftlichen Verfahren. Die Züchtung von Pflanzensorten mit verbessertem Ertrag, effizienterem Einsatz von Nährstoffen, Resistenz gegen Pflanzenschädlinge und -krankheiten, Salz- und Trockenheitstoleranz sowie besserer Anpassungsfähigkeit an Klimawandel kann die Produktivität und die Produktqualität in Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau nachhaltig verbessern und zugleich die Umweltbelastung senken. Gleichzeitig können neue Sorten, die an die Umgebung, in der sie angebaut werden, angepasst sind, die Auswahl an gesunden, schmackhaften und nahrhaften Lebensmitteln erweitern und gleichzeitig ein existenzsicherndes Einkommen für die Landwirte schaffen.

Das UPOV-Sortenschutzsystem unterstützt langfristige Investitionen in Züchtung und bietet einen Rahmen für Investitionen in die Bereitstellung von Saatgut und sonstigem Vermehrungsmaterial von Sorten, die den Bedürfnissen der Landwirte entsprechen. Die UPOV wurde 1961 für die Entwicklung der Landwirtschaft geschaffen und hat sich seither als wirksames System zur Unterstützung verschiedener Arten von Züchtern erwiesen: Einzelpersonen, Landwirte, KMU und größere Züchtungsinstitute/Unternehmen im privaten und öffentlichen Sektor.

Das UPOV-System war von Anfang an darauf ausgelegt, größtmögliche Fortschritte in der Pflanzenzüchtung zu erzielen und damit die größten Fortschritte in der Landwirtschaft zum Nutzen der Landwirte und der Gesellschaft als Ganzes zu erzielen. Dieses Konzept ist in der „Züchterausnahme“ verankert, einem Hauptmerkmal des UPOV-Systems seit seiner Gründung. Diese Ausnahme ermöglicht, dass geschützte Pflanzensorten allen Arten von Züchtern für weitere Züchtungstätigkeiten zur Verfügung stehen, womit anerkannt wir, dass der Zugang zu genetischen Ressourcen eine Vorbedingung für jede Art von Züchtertätigkeit ist.

Beziehung zu anderen Verträgen und Maßnahmen in Bezug auf Saatgut

Komplementarität zwischen dem UPOV-Übereinkommen, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) und dem Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (ITPGRFA)

Zielsetzungen und Ziele

Biologische Vielfalt oder "Biodiversität" bezeichnet die Vielfalt aller lebenden Organismen und umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten, zwischen den Arten und in den Ökosystemen. Die biologische Vielfalt ist die Grundlage für alle menschlichen Aktivitäten, insbesondere auch für die Landwirtschaft und damit für die Ernährungssicherheit.

Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) verfolgt drei Ziele: die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nutzung der Bestandteile der biologischen Vielfalt und die faire und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile. Ein Zusatzabkommen zum CBD, das Nagoya-Protokoll über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung ergebenden Vorteile, präzisiert die Bestimmungen des Übereinkommens über den Zugang zu genetischen Ressourcen, traditionellem Wissen und den Vorteilsausgleich, um zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt beizutragen.

Die Ziele des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sind die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie die gerechte und ausgewogene Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt für eine nachhaltige Landwirtschaft und Ernährungssicherheit. Der Internationale Vertrag bezieht sich auf pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft.

Der Vertrag zielt darauf ab, den enormen Beitrag der Landwirte zur Vielfalt der Kulturpflanzen, die die Welt ernähren, anzuerkennen; ein globales System einzurichten, um Landwirten, Pflanzenzüchtern und Wissenschaftlern Zugang zu pflanzengenetischem Material zu verschaffen; sicherzustellen, dass die Empfänger die ihnen aus der Nutzung dieses genetischen Materials erwachsenden Vorteile teilen.

Aufgabe der UPOV ist es, ein wirksames Sortenschutzsystem bereitzustellen und zu fördern mit dem Ziel, die Entwicklung neuer Pflanzensorten zum Nutzen der Gesellschaft zu unterstützen.

Synergien zwischen biologischer Vielfalt, nachhaltiger Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung

Die Erhaltung der biologischen Vielfalt hängt von einer nachhaltigen Landwirtschaft und einem Stopp oder einer Umkehrung der Ausdehnung der landwirtschaftlichen Flächen ab, während gleichzeitig landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungsmittel- und Energieerzeugung benötigt werden. Dies bedeutet, dass auf den vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen auf nachhaltige Weise mehr produziert werden muss. Umgekehrt hängt eine nachhaltige Landwirtschaft von der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt ab, insbesondere durch die Gewährleistung gesunder Böden und florierender Bestäuberpopulationen, um u. a. fruchtbare Ernten zu erzielen.

Indem das UPOV-System die Entwicklung neuer Pflanzensorten fördert, unterstützt es die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt und schafft gleichzeitig neue genetische Vielfalt. Neue Pflanzensorten mit verbesserten Erträgen, effizienterer Nutzung von Nährstoffen, Resistenz gegen Pflanzenschädlinge und -krankheiten, Salz- und Trockentoleranz und besserer Anpassung an klimatischen Stress, entsprechend den Bedürfnissen und Vorlieben von Landwirten und Verbrauchern, können die Produktivität und Produktqualität in Landwirtschaft, Gartenbau und Forstwirtschaft nachhaltig steigern. Diese Eigenschaften können den Druck auf die natürliche Umwelt und die biologische Vielfalt verringern, indem sie den Bedarf an Betriebsmitteln senken und gleichzeitig die für die Landwirtschaft benötigte Fläche reduzieren. Die Pflanzenzüchtung nutzt die biologische Vielfalt auf nachhaltige Weise und stützt sich auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt, um neue Sorten zu entwickeln, die den Landwirten und der Gesellschaft insgesamt erhebliche Vorteile bringen. Die entscheidende Bedeutung der biologischen Vielfalt für die Landwirtschaft wird im Übereinkommen über die biologische Vielfalt anerkannt, und das Nagoya-Protokoll erkennt die Bedeutung der genetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und ihre besondere Rolle für die Ernährungssicherheit an. Die Anerkennung der Bedeutung der pflanzlichen und genetischen Vielfalt für die nachhaltige Landwirtschaft und die Ernährungssicherheit steht im Mittelpunkt der Ziele des ITPGRFA.

Vorteile, die sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben

Durch die Förderung der Pflanzenzüchtung schafft das UPOV-System Anreize für die Erzielung von Vorteilen, die sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben. Darüber hinaus ermöglicht die "Züchterausnahme" des UPOV-Übereinkommens, dass die Pflanzenvielfalt in Form geschützter Pflanzensorten für weitere Züchtungstätigkeiten zur Verfügung steht, da Handlungen, die unter Verwendung solcher Sorten zum Zwecke der Züchtung anderer Sorten vorgenommen werden, keiner Einschränkung durch den Züchter unterliegen. Dies spiegelt die Tatsache wider, dass der Zugang zu geschützten Sorten dazu beiträgt, den größten Fortschritt in der Pflanzenzüchtung aufrechtzuerhalten und damit die Nutzung der genetischen Ressourcen zum Nutzen der Gesellschaft zu maximieren.

Das CBD, das Nagoya-Protokoll und der ITPGRFA legen die Anforderungen und Mechanismen für die Aufteilung der Vorteile fest, die sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben. Im Zusammenhang mit der Züchterausnahme ist ein Empfänger von Material aus dem multilateralen System des ITPGRFA, der ein Produkt vermarktet, das anderen für die weitere Forschung und Züchtung uneingeschränkt zur Verfügung steht, nicht verpflichtet, aber aufgefordert, einen Beitrag zum Fonds für den Vorteilsausgleich des ITPGRFA zu leisten.

Gesetzgebung der Vertragsparteien

Die internationale Zusammenarbeit sowie die Kohärenz der einschlägigen gesetzgeberischen, administrativen und politischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt, dem ITPGRFA und dem UPOV-Übereinkommen in den betreffenden Vertragsparteien sind von Vorteil für die Erreichung der angestrebten Ergebnisse dieser Verträge, insbesondere in Bezug auf die nachhaltige Landwirtschaft und die Ernährungssicherheit im Zusammenhang mit dem Klimawandel und der Bodendegradation sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt, den Zugang zu genetischen Ressourcen und die Aufteilung der Vorteile aus deren Nutzung.

Welche Beziehung besteht zwischen Patenten und Züchterrechten?

Patente und Züchterrechte sind getrennte geistige Eigentumsrechte mit unterschiedlichen Schutzbedingungen, Zielen und Ausnahmen. Züchter können Züchterrechte, Patente oder andere Formen von Rechten des geistigem Eigentums oder eine Kombination daraus in dem Ausmaß nutzen, in dem solche Systeme in dem betreffenden Hoheitsgebiet verfügbar sind.

Heutzutage sind Patente und Züchterrechte angesichts der neuen technischen Entwicklungen, wie z.B. der zunehmenden Anzahl von Gen-bezogenen Patenten und des rapiden Fortschritts auf dem Gebiet der Gentechnologie, stärker miteinander verknüpft.

Welche Beziehung besteht zwischen Züchterrechten und Maßnahmen zur Regulierung des Handels, z.B. Saatgutzertifizierung, offizielle Register von zum Handel zugelassenen Sorten (z.B. nationale Liste, amtlicher Katalog) usw.?

Es ist nicht Aufgabe des UPOV-Systems, den Markt zu regulieren. Das UPOV-Übereinkommen verlangt, daß das Züchterrecht unabhängig von den Maßnahmen, die eine Vertragspartei zur Regelung der Erzeugung, der Überwachung und des Vertriebs von Material von Sorten in ihrem Hoheitsgebiet sowie der Einfuhr oder Ausfuhr solchen Materials trifft, ist. Derartige Maßnahmen dürfen jedoch die Anwendung des UPOV-Übereinkommens nicht beeinträchtigen. Diese Klarstellung sollte allerdings nicht so aufgefaßt werden, daß die UPOV die Ansicht vertritt, daß es eine bestimmte Art von oder einen bestimmten Grad an Marktregulierung geben sollte, sondern als Anerkennung, daß man sich mit solch einer Regulierung mit einem angemessenen und unabhängigen Mechanismus auseinandersetzen sollte.

Für Züchter

Wo beantrage ich den Schutz einer Sorte?

Zur Erlangung des Schutztitels muss der Züchter jeweils einen Antrag bei den für die Erteilung der Züchterrechte zuständigen Behörden der UPOV-Mitglieder stellen (vergleiche https://www.upov.int/members/de/pvp_offices.html).

Die UPOV hat UPOV PRISMA entwickelt, ein Online-Instrument, das Antragstellern dabei hilft, bei allen teilnehmenden Sortenschutzämtern Züchterrechte über die UPOV-Website zu beantragen (vergleiche https://www.upov.int/upovprisma/de/index.html).

Kann ich mit einem einzigen Antrag Schutz in mehr als einem Land erhalten?

Zur Erlangung des Schutzes muß der Züchter bei den Behörden jedes UPOV-Mitglieds, in dem der Schutz beantragt wird, einen Antrag stellen. Die Europäische Union betreibt ein Züchterrechtssystem, das das Hoheitsgebiet ihrer 27 Mitgliedstaaten erfasst sowie das Vereinigte Königreich bis 31. Dezember 2020. Die Afrikanische Organisation für geistiges Eigentum betreibt ein Züchterrechtssystem, das das Hoheitsgebiet ihrer 17 Mitgliedstaaten erfaßt. Kontaktdetails der für die Erteilung der Züchterrechte zuständigen Behörden sind zu finden unter:  https://www.upov.int/members/de/pvp_offices.html.

Wer ist für die Durchsetzung der Züchterrechte zuständig?

Das UPOV-Übereinkommen schreibt zwar vor, daß die Verbandsmitglieder geeignete Rechtsmittel zur wirksamen Wahrung der Züchterrechte vorsehen, doch ist es Sache der Züchter, ihre Rechte zu wahren.

Kann ich eine existierende Pflanze oder Sorte, die ich entdecke, schützen lassen?

Nur der Züchter* einer neuen Pflanzensorte kann diese neue Pflanzensorte schützen lassen. Die Akte von 1991 des UPOV-Übereinkommens sieht in Artikel 21 Absatz 1 Nummer iii vor, daß „[j]ede Vertragspartei [...] ein von ihr erteiltes Züchterrecht für nichtig [erklärt], wenn festgestellt wird, […] iii) daß das Züchterrecht einer nichtberechtigten Person erteilt worden ist, es sei denn, daß es der berechtigten Person übertragen wird.“

*Der Begriff „Züchter“ ist in Artikel 1 Nummer iv der Akte von 1991 des UPOV-Übereinkommens folgendermaßen definiert:

– die Person, die eine Sorte hervorgebracht oder sie entdeckt und entwickelt hat,
– die Person, die der Arbeitgeber oder Auftraggeber der vorgenannten Person ist, falls die Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei entsprechendes vorsehen, oder
– der Rechtsnachfolger der erst- bzw. der zweitgenannten Person.

Der Begriff „Person“ umfaßt sowohl natürliche als auch juristische Personen und bezieht sich auf eine oder mehrere Personen. Im Rahmen des UPOV-Übereinkommens gibt es keine Einschränkung dahingehend, wer Züchter sein kann. Ein Züchter kann zum Beispiel ein Hobbygärtner, ein Landwirt, ein Wissenschaftler, ein Institut für Pflanzenzüchtung oder ein auf Pflanzenzüchtung spezialisiertes Unternehmen sein.

In bezug auf „entdeckt und entwickelt“ kann eine Entdeckung der erste Schritt im Züchtungsprozeß einer neuen Sorte sein. Der Begriff „entdeckt und entwickelt“ bedeutet jedoch, daß die bloße Entdeckung, oder der bloße Fund, die Person nicht zur Erteilung eines Züchterrechts berechtigen würde. Die Weiterentwicklung von Pflanzenmaterial zu einer Sorte durch den Züchter ist notwendig, damit ein Züchter zur Erwirkung des Schutzes berechtigt ist. Eine Person wäre nicht zum Schutz einer bestehenden Sorte berechtigt, die von dieser Person entdeckt und unverändert vermehrt wurde.

Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt und der internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft beschäftigen sich mit den Fragen des Zugangs zu pflanzengenetischen Ressourcen und Vorteilsausgleich.

Läßt es das UPOV-Übereinkommen zu, daß einer Sorte der Schutz verweigert wird, weil sie genetisch verändert ist?

Nein. Nach dem UPOV-Übereinkommen dürfen keine weiteren Voraussetzungen für den Schutz verlangt werden als diejenigen, die in Artikel 5 erwähnt sind. Artikel 18 der Akte von 1991 des UPOV-Übereinkommens sieht zudem vor, daß „das Züchterrecht unabhängig von den Maßnahmen [ist], die eine Vertragspartei zur Regelung der Erzeugung, der Überwachung und des Vertriebs von Material von Sorten in ihrem Hoheitsgebiet sowie der Einfuhr oder Ausfuhr solchen Materials trifft [….].“ In dieser Hinsicht ist auch anzumerken, daß die Erteilung des Schutzes nicht das Recht erteilt, eine Pflanzensorte zu produzieren oder gewerbsmäßig zu vertreiben.

Das UPOV-Übereinkommen sieht keine Einschränkung im Hinblick auf die Verfahren und Techniken, anhand der eine neue Sorte „gezüchtet“ wird, vor.

Kann ich den Sortenschutz dazu verwenden, folgendes zu schützen:
- eine Eigenschaft (z.B. Krankheitsresistenz, Blütenfarbe)
- eine chemische oder sonstige Substanz (z.B. Öl, DNA)
- ein technisches Verfahren der Pflanzenzucht (z.B. Zellkultur)?

Nein. Die Begriffsbestimmung der Sorte als einer „pflanzlichen Gesamtheit“ stellt klar, daß eine Eigenschaft, eine chemische oder sonstige Substanz und eine Pflanzenzüchtungstechnologie nicht der Definition von Sorte entsprechen.

Kann ich im Rahmen des UPOV-Systems eine Hybridsorte schützen?

Ja. Die Begriffsbestimmung von Sorte gemäß der Akte von 1991 des UPOV-Übereinkommens, Artikel 1 Nummer vi sieht vor, daß „Sorte“ eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekanntesten Rangstufe ist, die, unabhängig davon, ob sie voll den Voraussetzungen für die Erteilung eines Züchterrechts entspricht, „durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann […]”. Der Begriff der „Kombination von Genotypen” erfaßt, zum Beispiel, synthetische Sorten und Hybriden.

Läßt die UPOV biochemische oder molekulare Daten bei der DUS-Prüfung zu?

Es ist wichtig zu beachten, daß Sorten in manchen Fällen ein unterschiedliches DNS-Profil haben, aber phänotypisch identisch sind, wohingegen in anderen Fällen Sorten mit einem großen phänotypischen Unterschied für einen bestimmten Satz von molekularen Markern (z.B. einige Mutationen) das gleiche DNS-Profil haben können.

Hinsichtlich der Verwendung von molekularen Markern, die nicht im Zusammenhang mit phänotypischen Unterschieden stehen, bestehen Bedenken, daß möglicherweise eine unbegrenzte Anzahl Marker für die Feststellung von genetischen Unterschieden zwischen Sorten verwendet werden könnte, die bei phänotypischen Merkmalen nicht festzustellen sind.

Auf dieser Grundlage vereinbarte die UPOV die folgenden Verwendungen von molekularen Markern im Zusammenhang mit der DUS-Prüfung:

a) Molekulare Marker können als eine Methode zur Prüfung von DUS-Merkmalen, die die Kriterien für die in der Allgemeinen Einführung dargelegten Merkmale erfüllen, verwendet werden, wenn eine zuverlässige Verknüpfung zwischen dem Marker und dem Merkmal besteht.

b) Es kann eine Kombination aus phänotypischen Unterschieden und molekularen Abständen verwendet werden, um die Auswahl von in der Anbauprüfung zu vergleichenden Sorten zu verbessern, wenn die molekularen Abstände in ausreichendem Bezug zu phänotypischen Unterschieden stehen, so daß die Methode kein erhöhtes Risiko schafft, daß eine Sorte in der Sortensammlung, die im Feld mit den Kandidatensorten verglichen werden muß, nicht ausgewählt wird.

Die Situation bei der UPOV ist in Dokumenten TGP/15 „Anleitung zur Verwendung biochemischer und molekularer Marker bei der Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit (DUS)“ und UPOV/INF/18 „Mögliche Verwendung molekularer Marker bei der Prüfung der Unterscheidbarkeit, der Homogenität und der Beständigkeit (DUS)“ erläutert.

Für Landwirte

Warum brauchen Landwirte und Pflanzer neue Pflanzensorten?

Neue Pflanzensorten mit Eigenschaften wie verbessertem Ertrag, Resistenz gegen Pflanzenschädlinge und -krankheiten, Salz- und Trockenheitstoleranz oder besserer Anpassungsfähigkeit an klimatische Belastungen sind Schlüsselelemente für die Steigerung der Produktivität und der Produktqualität in Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau und senken zugleich die Umweltbelastung auf ein Mindestmaß. Infolge der fortlaufenden Entstehung neuer Schädlinge und Krankheiten sowie auch Veränderungen der klimatischen Bedingungen und der Verbraucherbedürfnisse besteht seitens Landwirten und Pflanzern ein ständiger Bedarf an neuen Sorten und somit an der Entwicklung neuer Sorten durch Züchter.

Der enorme Fortschritt in der landwirtschaftlichen Produktivität in verschiedenen Regionen der Welt beruht weitgehend auf verbesserten Sorten in Verbindung mit verbesserten landwirtschaftlichen Verfahren, und die künftige Nahrungsmittelsicherheit hängt davon ab.

Bedeutet das UPOV-System, dass Landwirte die Genehmigung des Züchters benötigen, um ihr Erntegut zu verkaufen?

Landwirte bedürfen der Zustimmung des Züchters nicht, um Erntegut einer geschützten Sorte zu verkaufen, wenn sie das Erntegut unter Verwendung von Saatgut angepflanzt haben, das mit der Zustimmung des Züchters versehen war, oder wenn sie Saatgut des Ernteguts im Rahmen der in den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes vorgesehenen Ausnahmen vom Züchterrecht angepflanzt haben (vergleiche Erläuterungen zu den Ausnahmen vom Züchterrecht nach der Akte von 1991 des UPOV-Übereinkommens).

Kann ein Landwirt Saatgut einer geschützten Sorte ohne Einwilligung des Züchters verkaufen?

Zum gewerbsmäßigen Vertrieb einer geschützten Sorte ist die Genehmigung des Züchters erforderlich.

Im Rahmen der Akte von 1978 des UPOV-Übereinkommens (vergleiche Artikel 5) ist für das „Feilhalten“ und den "gewerbsmäßigen Vertrieb" des generativen oder vegetativen Vermehrungsmaterials der Sorte als solches die vorherige Genehmigung des Züchters erforderlich.

Im Rahmen der Akte von 1991 des UPOV-Übereinkommens (vergleiche Artikel 14 Absatz 1) ist für das „Feilhalten“ und den „Verkauf oder sonstigen Vertrieb“ des Vermehrungsmaterials der geschützten Sorte als solches die vorherige Genehmigung des Züchters erforderlich.

Kann ein Landwirt Saatgut einer geschützten Sorte ohne Einwilligung des Züchters wieder aussäen?

Gewerblich ausgerichtete Landwirte

Die Antwort auf diese Frage ist den geltenden Rechtsvorschriften jedes UPOV-Mitglieds zu entnehmen.

Im Rahmen der Akte von 1978 des UPOV-Übereinkommens (vergleiche Artikel 5) ist für die Produktion für den gewerbsmäßigen Vertrieb von generativem oder vegetativem Vermehrungsmaterial der Sorte als solches die vorherige Genehmigung des Züchters erforderlich. Die Wiederaussaat einer geschützten Sorte durch Landwirte ist jedoch nicht explizit erwähnt. Aus diesem Grund bedarf es der Hinzuziehung der Rechtsvorschriften jedes UPOV-Mitglieds.

Im Rahmen der Akte von 1991 des UPOV-Übereinkommens (vergleiche Artikel 5 Absatz 2) besteht eine freigestellte Ausnahme bezüglich der Züchterrechte, nach der sich UPOV-Mitglieder dazu entscheiden können, Landwirten unter bestimmten Umständen die Wiederaussaat von Saatgut im eigenen Betrieb ohne Genehmigung des Züchters zu gestatten. Der Wortlaut dieser freigestellten Ausnahme ist wie folgt:

„Abweichend von Artikel 142, kann jede Vertragspartei in angemessenem Rahmen und unter Wahrung der berechtigten Interessen des Züchters das Züchterrecht in bezug auf jede Sorte einschränken, um es den Landwirten zu gestatten, Erntegut, das sie aus dem Anbau einer geschützten Sorte oder einer in Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a Nummer i oder ii erwähnten Sorte im eigenen Betrieb gewonnen haben, im eigenen Betrieb zum Zwecke der Vermehrung zu verwenden.“

Jedes UPOV-Mitglied entscheidet selber, ob und wie es diese Freistellung in seine Rechtsvorschriften aufnimmt.

Subsistenzlandwirte

Da die Akte von 1991 und die Akte von 1978 keine Begriffsbestimmung der Begriffe „gewerblich“ und "Subsistenzlandwirtschaft“ enthalten, ist die Antwort auf diese Frage den geltenden Rechtsvorschriften jedes UPOV-Mitglieds zu entnehmen.

Im Rahmen der Akte von 1978 des UPOV-Übereinkommens (vergleiche Artikel 5) ist für die Produktion für den gewerbsmäßigen Vertrieb von generativem oder vegetativem Vermehrungsmaterial der Sorte als solches die vorherige Genehmigung des Züchters erforderlich. Die Akte von 1978 des UPOV-Übereinkommens beinhaltet keine Angaben zum Thema Subsistenzlandwirte, welches folglich vollständig den nationalen Rechtsvorschriften unterliegt.

Im Rahmen der Akte von 1991 des UPOV-Übereinkommens (vergleiche Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe i) legt eine zwingende Ausnahme fest, daß sich das Züchterrecht nicht auf „Handlungen im privaten Bereich und zu nichtgewerblichen Zwecken erstreckt“. Bei Subsistenzlandwirtschaft ist festzustellen, daß die Landwirte kaum genug Nahrungsmittel für ihren Eigenverbrauch und den Bedarf ihrer Angehörigen produzieren. Somit wird die Vermehrung einer geschützten Sorte durch einen Landwirt zur Erzeugung einer Nahrungsmittelpflanze zum ausschließlichen Eigenverbrauch dieses Landwirts und der Angehörigen des Landwirts, die in seinem Betrieb leben, als unter die Handlungen zu privaten und nichtgewerblichen Zwecken fallend angesehen.

Welche sind die Auswirkungen des Sortenschutzes auf Sorten, die nicht geschützt sind (z.B. traditionelle Sorten, Landsorten usw.)?

Das UPOV-Übereinkommen bietet nur Schutz für neue Pflanzensorten. Die UPOV reguliert keine Sorten, die nicht unter Sortenschutz stehen. Der Sortenschutz schränkt deshalb die Fähigkeit der Landwirte, Vermehrungsmaterial nicht geschützter Sorten anzupflanzen und zu verkaufen, nicht ein.

Woher weiß ich, ob eine Sorte geschützt ist?

Dazu ist die amtliche Veröffentlichung über geschützte Sorten des betreffenden UPOV-Mitglieds zu konsultieren.

Die UPOV-Datenbank für Pflanzensorten (PLUTO) ist eine Sammlung von Daten, die von vielen der zuständigen Behörden der UPOV-Mitglieder eingereicht werden. Die in PLUTO enthaltene Information über Züchterrechte stellt allerdings nicht die amtliche Veröffentlichung der betreffenden Behörden dar. Um die amtliche Veröffentlichung einzusehen, oder Einzelheiten zum Status und zur Vollständigkeit der Informationen in PLUTO zu erhalten, nehmen Sie bitte Verbindung mit den entsprechenden Behörden auf, deren Kontaktdaten angegeben sind unter https://www.upov.int/members/de/pvp_offices.html.

Wer Beiträge zu PLUTO leistet, ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Daten verantwortlich. Die Benutzer werden insbesondere gebeten zu beachten, daß die Verbandsmitglieder nicht verpflichtet sind, Daten für PLUTO einzureichen und diejenigen Verbandsmitglieder, die Daten einreichen, nicht für alle Rubriken Daten einreichen müssen.

Besteht die Möglichkeit für Subsistenzlandwirte, Vermehrungsmaterial geschützter Sorten gegen andere lebensnotwendige Güter innerhalb der ortsansässigen Gemeinschaft auszutauschen?

Da weder die Akte von 1991 noch die Akte von 1978 Subsistenzlandwirte speziell behandeln oder definieren, ist es notwendig, für die Antwort auf diese Frage die Rechtsvorschriften jeder UPOV-Vertragspartei speziell dieses UPOV-Mitglieds hinzuzuziehen.

Im Rahmen der Ausnahmen vom Züchterrecht im Rahmen des UPOV-Übereinkommens besitzen UPOV-Vertragsparteien die Flexibilität, in Erwägung zu ziehen, daß Subsistenzlandwirte gelegentlich Vermehrungsmaterial geschützter Sorten gegen andere lebensnotwendige Güter innerhalb der ortsansässigen Gemeinschaft austauschen können, solange die berechtigten Interessen der Züchter nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Im Rahmen des UPOV-Systems entscheiden die Züchter über die Bedingungen und Einschränkungen, unter denen sie die Nutzung ihrer geschützten Sorten genehmigen. Kann es Landwirten beispielsweise gestattet werden, Saatgut von geschützten Sorten innerhalb der ortsansässigen Gemeinschaft frei auszutauschen?

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a von UPOV 1991 und Artikel 5 Absatz 1 von UPOV 1978 definieren die Handlungen hinsichtlich des Vermehrungsmaterials, für das eine Einwilligung des Züchters erforderlich sein soll; Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 5 Absatz 2 besagen ferner, daß der Züchter seine Einwilligung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen kann.

Aus diesem Grund kann jeder Züchter über die Bedingungen und Einschränkungen entscheiden, unter denen er die Nutzung seiner geschützten Sorte genehmigt. Er kann es dem Landwirt beispielsweise gestatten, Saatgut von geschützten Sorten innerhalb der ortsansässigen Gemeinschaft frei auszutauschen.